Rettungszeichen und Brandschutzzeichen nach BGV A8 sollten ausnahmslos zur Austauschkennzeichnung in Objekten eingesetzt werden, in denen diese bereits verwendet werden.
Die Umtsellung von
BGV A8 zu ASR A1.3 sollte einheitlich erfolgen. Die Rettungszeichen und Brandschutzzeichen nach BGV A8 sollten nur noch zur Austauschkennzeichnung verwendet werden, da die BGV A8 zurückgezogen und durch die gleichnamigen technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 ersetzt worden ist.
Des Weiteren empfiehlt es sich, innerhalb eines Objektes stets die gleichen Symbolschilder zu verwenden. Unterschiedliche Symbolschilder, für dieselbe Sicherheitsaussagen, können zu Irritationen führen.