Neue Regelungen zum Explosionsschutz: Was ändert sich?
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) befasst sich unter anderem mit dem sogenannten Explosionsschutz, der in vielen Produktionsstätten und verarbeitenden Betrieben eine große Rolle spielt. Die Neufassung dieser Regelungen ist seit Anfang 2015 gültig. Nicht für jeden Betrieb ändert sich dadurch etwas, denn viele Vorgehensweisen waren bereits üblich und wurden durch die Verordnung lediglich verbindlich festgelegt.
Explosionsschutz durch Analyse der Gefährdungen
Grundsätzlich verpflichtet die Betriebssicherheitsverordnung in §3 die Betreiber relevanter Anlagen, eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich möglicher Explosionsgefahren zu erstellen. Außerdem sind die Ergebnisse laut §6 BetrSichV in einem sogenannten Explosionsschutzdokument aufzuführen und nach einer eingehenden Analyse zu bewerten. Dabei wird der Explosionsschutz in drei Stufen gewährleistet.
- Primärer Explosionsschutz zur Verhinderung einer explosionsfähigen Atmosphäre im Betrieb
- Sekundärer Explosionsschutz zur Vermeidung wirksamer Zündquellen
- Tertiärer Explosionsschutz durch konstruktive Maßnahmen, etwa bauliche Veränderungen von Produktions- und Lagerstätten
Diese drei Stufen bauen aufeinander auf und sollen einen optimalen Schutz vor Explosionen gewährleisten. Manchmal kann der Explosionsschutz schon dadurch entscheidend verbessert werden, indem Mitarbeiter und andere Personen durch geeignete Schilder und Kennzeichnungen auf die mögliche Explosionsgefahr hingewiesen werden. Hier obliegt es dem Betriebsinhaber, zusätzlichen Bedarf zu erkennen und umzusetzen.
Häufig keine Änderungen in der Praxis
Für viele Betriebe wird sich in der betrieblichen Praxis nicht viel ändern, da viele Maßnahmen zum Explosionsschutz in der aktuellen BetrSichV bereits seit Jahren zum Standard gehören. Somit könnte man sagen, dass sich die Vorschriften den Vorgehensweisen der Betriebe angepasst haben und nicht umgekehrt. Trotzdem erhalten die Vorschriften durch die Neufassung eine grundlegend neue Struktur. So sind die inhaltlich relevanten Bestandteile der Anhänge 3 und 4 der bisherigen BetrSichV in die Gefahrstoffverordnung überführt worden. Ob und welche Maßnahmen zum Explosionsschutz ergriffen werden müssen, hat der Arbeitgeber in geeigneter Weise zu ermitteln und eigenständig umzusetzen.
Unser Tipp: Hinweisschilder für Feuer- und explosionsgefährdete Räume finden Sie hier.