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Verkehrszeichen "Schneeflocke" - Vorsicht nicht nur bei Schnee

Verkehrszeichen "Schneeflocke" - Vorsicht nicht nur bei Schnee

Ein neues Gerichtsurteil sorgt für Klarheit auf Deutschlands Straßen: Es geht um das Zusatzzeichen "Gefahr vor unerwarteter Glatteisbildung Nr. 1007-30". Selbst wenn kein Schnee liegt, muss die jeweilige Geschwindigkeitsbegrenzung eingehalten werden, wenn dieses Zusatzschild mit der schwarzen Schneeflocke auf weißem Hintergrund aufgestellt ist.

StVO Verkehrszeichen, Zeichen 1007-30 gilt immer 

Während das Schild "bei Nässe Nr. 1053-35" die Geschwindigkeit nur bei nassen Fahrbahnen reguliert, gilt das Schneeflockensymbol bei trockenem Wetter ebenso wie bei Nässe oder Schneefall. Wird die Geschwindigkeit z.B. auf Landstraßen auf 80 km/h begrenzt, so gilt diese Begrenzung auch im Sommer, selbst wenn zusätzlich das Verkehrszeichen mit der Schneeflocke vorhanden ist.

Gerichtsurteil bekräftigt die Hinweiswirkung im September 2014 

Der Fall eines Autofahrers hatte für Aufsehen gesorgt, der im Januar 2014 mit überhöhter Geschwindigkeit auf der B54 fuhr. Die Geschwindigkeit war auf 80 km/h begrenzt, zusätzlich war das Schild "Schneeflocke" angebracht. Der Autofahrer argumentierte, es hätten keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei dem Schild um ein Hinweisschild handele, das der Information der Autofahrer und somit als Ergänzung zur örtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung diene. Mit dem Hinweisschild solle die Akzeptanz der bestehenden Geschwindigkeitsregulierung erhöht werden.