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Winterdienst - Eigentümer stehen in der Pflicht

Winterdienst - Eigentümer stehen in der Pflicht

Naht der Winter, kommen auf Grundstückseigentümer besondere Pflichten und Aufgaben zu. Der dann fällige Winterdienst ist keineswegs eine unverbindliche Angelegenheit. Per Gesetz sind Eigentümer dazu verpflichtet, ihrer sogenannten Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Darunter versteht man die vorsorgliche Abwendung möglicher Schäden. Jeder Eigentümer tut gut daran, die Bedingungen genau zu beachten, denn: Schnee und Eis erhöhen die Rutschgefahr und können zu schweren Unfällen führen. Kommt es zum Schadensfall, steht der Eigentümer in der Haftung. Gegebenenfalls muss er sich mit umfangreichen Schadenersatzansprüchen auseinandersetzen. Um das zu vermeiden, sollte er die rechtlichen Rahmenrichtlinien kennen und für den Winter gut vorsorgen.

Inhalt

Übertragung der Pflichten auf andere

Grundsätzlich darf ein Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht auf andere übertragen. Das können Mieter beziehungsweise Pächter sein. Im Vertrag sollte ausdrücklich vermerkt sein, ob die gesamte Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter oder Pächter übergeht; besonders die Haftungsfrage sollte ausdrücklich festgelegt werden. Sowohl der Eigentümer als auch der Mieter/Pächter können aber auch regeln, dass lediglich der Winterdienst übertragen wird. Der Eigentümer muss in diesem Fall besonders sorgfältig kontrollieren, ob die ausgeführten Arbeiten den gesetzlichen Bestimmungen genügen. Viele Betriebe bedienen sich externer Dienstleister, die Winterdienstaufgaben übernehmen. Außer speziellen Winterdienst-Unternehmen kommen Hausmeister- und Reinigungsdienste sowie Betriebe der Garten- und Landschaftspflege infrage.

Winterdienst: wichtige Regeln und hilfreiche Tipps

Beim Winterdienst ist zwischen Privatgelände und öffentlichen Verkehrswegen zu unterscheiden. Für Privatgelände bestehen in der Regel keine konkreten Vorgaben. Wichtig ist nur, dass die Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Verkehrswegen erfüllt wird. Doch wie kann der Eigentümer sicherstellen, dass er diese Pflicht erfüllt. Am sinnvollsten ist es, wenn er sich an den Regelungen für öffentliche Verkehrswege orientiert. Für viele Standorte existiert eine kommunale Satzung hierfür, die im Rathaus (oder auch online) eingesehen werden kann. Typische Bestandteile der darin enthaltenen Räumpflicht sind zum Beispiel:

  • Angrenzende Gehwege (mindestens 1,5 m Breite müssen geräumt werden),
  • gegenüberliegende Gehwege, falls nur dort ein Gehweg vorhanden ist,
  • ein Streifen von 1,5 m Breite rund um das Grundstück, falls kein Gehweg vorhanden ist,
  • Zufahrten (mindestens 1,25 m Breite),
  • Streupflicht für den geräumten Weg und
  • Festlegung der Räumdienstzeiten (in der Regel von 7 bis 20 Uhr, im Übrigen anzupassen an die Betriebszeiten).

Wichtig ist, dass Wege nicht nur geräumt, sondern auch gestreut werden müssen. An einigen Stellen empfiehlt es sich, Streugutbehälter aufzustellen. Sie erleichtern die Ausführung des Winterdienstes und ermöglichen es auch, gezielt per Hand nachzustreuen. Für größere Flächen eignen sich spezielle Streuwagen. Bei der Befüllung muss darauf geachtet werden, ob beim Streugut bestimmte Einschränkungen bestehen. Nicht überall ist Auftausalz gestattet. Vor allem in Gewässernähe dürfen oft nur Splitt, Sand oder Ähnliches eingesetzt werden. Diese Materialien wirken abstumpfend und sind umweltfreundlicher als Streusalz. Jeder Unternehmer tut gut daran, bereits frühzeitig auch weitere wichtige Materialien für den Winterdienst bereitzustellen. Unverzichtbar sind zum Beispiel Schneeschieber und ergonomische Schneeschaufeln. Aber auch an geeignete Winterschilder sollte gedacht werden. Sie warnen unter anderem vor besonders gefährlichen Stellen und sind deshalb ein zusätzlicher Beitrag zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht und der Sicherheit auf dem Betriebsgelände.