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Sie ist da! Die RSA 21

Sie ist da! Die RSA 21

Geschätze Lesezeit: 3 Minuten

Wichtige Änderungen im Überblick

Mehr als zwei Jahrzehnte hat es gedauert, doch jetzt ist sie da: die RSA 21. Die neuen 'Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen' wurden am 15. Februar 2022 im Verkehrsblatt bekannt gegeben (VkBl. 3/2022 S.46). Die einzelnen Einführungserlasse der Bundesländer werden vermutlich bald folgen.

Welche wesentlichen Änderungen bringt die RSA 21?

Die wohl elementarste Frage, die sich stellt, ist, was sich im Vergleich zur RSA 95 geändert hat. Im Folgenden werden wesentliche Änderungen stichpunktartig aufgeführt. Bei dieser Aufzählung handelt es sich ausdrücklich nur über einen groben Überblick und ist nicht als vollständig zu betrachten!

  • Neue Unterteilung der Arbeitsstellen
  • Neu: Arbeitsstellen von längerer Dauer unter besonderen Bedingungen (zum Beispiel sogenannte Turbo-Baustellen)
  • Arbeitsstellen von kürzerer Dauer sind jetzt in Tagesbaustelle und Nachtbaustelle unterteilt
  • Ab 24 Stunden gelten Arbeitsstellen als Arbeitsstellen von längerer Dauer
  • Die maximalen Abstände bei Längsabsperrungen wurden verringert
  • innerorts 9 m
  • auf Autobahnen 18 m
  • auf Landstraßen 12 m
  • In den Regelplänen werden nur noch Pfeilbaken verwendet
  • Regelpläne mit ankreuzbaren Auswahlmöglichkeiten: ein reines Verweisen auf einen Regelplan ist folglich nicht mehr möglich. Am besten Regelpläne als angehängtes, gestempeltes und unterschriebenes Dokument verwenden
  • Die Mindestbreite von Geh- und Radwegen wurde erhöht
  • Gehweg 1,3 m
  • Radweg 1,5 m
  • gemeinsamer Geh- und Radweg 2,5 m
  • Radfahrstreifen 1,5 m
  • Die Aufstellhöhen von Verkehrszeichen über Gehwegen (2,2 m) und außerorts (mind. 1,0 m) wurde erhöht. Differenzierung außerorts zwischen Gefahr- und Vorschriftszeichen (1,5 m) und Richt- und Zusatzzeichen (1,0 m)
  • Die Vorlaufzeit für ein temporäres Haltverbot beträgt jetzt 3 volle Tage (jeweils von 0-24 Uhr, statt zuvor 72 h). Eine stundengenaue Berechnung entfällt damit
  • Fußgängernotwege sind mit Podesten und Rollstuhlrampen auszustatten, einfache Keile reichen nicht aus. Ausnahme bei Bordsteinabsenkungen oder einem niedrigen Bordstein von max. 3 cm Höhe
  • Notwege müssen auch während der Arbeitszeit funktionieren
  • Neuer Abstand (mind. 50 cm) zu Aufgrabungen und Fräskanten
  • Verkehrszeichen und Absperrmaterialien müssen mind. Reflexionsklasse RA2 haben, Ausnahme bilden Längsabsperrungen
  • Der Geschwindigkeitstrichter auf Landstraßen entfällt
  • Absperrgeräte (Leitkegel, Leitbaken, Warnleuchten...) müssen gemäß Technischen Lieferbedingungen (TL) sein
  • Ein Vollständiges Einzäunen des Arbeitsbereiches bzw. des Baufeldes ist erforderlich
  • Auf Geh- und Radwegen dürfen ausschließlich Rundstrahler (WL8) verwendet werden
  • Rot-Weiße Warnbänder (umgangssprachlich Flatterband) sind nicht mehr zulässig
  • Absperrungen aus Leitkegeln an Aufgrabungen und Schachtzugängen sind unzulässig
  • Die fahrbare Absperrtafel Zeichen 615 (Absperrtafel mit drei gelben Blitzleuchten) ist nicht mehr zulässig
  • Leuchtpfeil-Anlagen zum Auskreuzen müssen 15 Leuchten haben

Die neuen Regelpläne unterscheiden sich nicht nur inhaltlich, sondern auch in der neuen Nummerierung. Deswegen empfiehlt es sich, bei Verwendung stets den Bezug zu der RSA 21 klar zu kommunizieren, um Missverständnissen vorzubeugen.

Hier gehts zu den Regelplänen

Die Auszüge aus dem Regelwerk FGSV 370, "RSA 21 - Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen", Ausgabe 2021, sind mit Erlaubnis der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. auszugsweise wiedergegeben worden. Maßgebend für das Anwenden des FGSV-Regelwerkes ist dessen Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die beim FGSV Verlag, Wesselinger Str. 15-17, 50999 Köln, www.fgsv-verlag.de, erhältlich ist.